ASJ Nordrhein-Westfalen legt Gutachten zum Freihandelsabkommen CETA vor
„Die roten Linien des Parteikonvents sind überschritten!“
„Die roten Linien des Parteikonvents sind durch CETA eindeutig überschritten.“ Mit diesen Worten fasst der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ) in der NRW SPD, Folke große Deters, das Ergebnis eines Kurzgutachtens zusammen, das die ASJ NRW herausgegeben hat. Die Autoren Ridvan Ciftci, Folke große Deters und der Europaabgeordnete Professor Dietmar Köster (alle SPD), haben die wichtigsten Aussagen des SPD-Parteikonventsbeschlusses vom September 2014 mit den Inhalten des aktuellen Entwurfs für einen Freihandelsvertrag mit Kanada („Comprehensive and Trade Agreement“=CETA) abgeglichen.
Der Hintergrund: Im September 2014 hatte der Parteikonvent der SPD zu den transatlantischen Freihandelsabkommen TTIP und CETA „Rote Linien“ formuliert, deren Einhaltung Voraussetzung für die Zustimmung durch die SPD sein sollen. Die Geltung dieser roten Linien wurde auf dem Bundesparteitag im Dezember 2015 noch einmal bekräftigt. Am 19. September 2016 wird ein Parteikonvent der SPD über eine Zustimmung zu CETA entscheiden.
CETA installiert eine Nebenverfassung
Entgegen den Forderungen des Konventsbeschlusses enthält CETA weiterhin Investor-Staat-Schiedsverfahren und unklare Rechtsbegriffe wie „gerechte und billige Behandlung“ und „indirekte Enteignung“. Trotz Verbesserungen im Verfahrensrecht bleibt der grundsätzliche Einwand also bestehen: Die Schiedsgerichtssprüche können demokratisch legitimierte Normen faktisch außer Kraft setzen. Zwar haben Schiedsgerichte (nun „Tribunale“ genannt) formal nicht die Kompetenz, die Wirksamkeit von Gesetzen und Verwaltungsakten aufzuheben. Jedoch können sie Staaten zu hohen Schadensersatzleistungen verpflichten. Diese hohen Schadensersatzforderungen werden dazu führen, dass Parlamente und Verwaltungen im Falle einer Verurteilung die Rechtsakte zurückziehen werden, um weiteren Schadensersatzansprüchen zu entgehen. So hätten die Schiedsgerichte faktisch dieselbe Wirkung wie eine Entscheidung eines Verfassungsgerichtes.
Das Vorsorgeprinzip wird aufgegeben
Nach wie vor können Sozialstandards als indirekte Enteignung qualifiziert werden und erhebliche Schadensersatzansprüche auslösen. Überdies wird durch CETA das Vorsorgeprinzip aufgegeben. Das Vorsorgeprinzip gestattet ein Verbot von Produkten, wenn Hinweise für ihre schädliche Wirkung vorliegen. Bei CETA hingegen reichen diese Hinweise nicht aus, es gilt das Nachsorgeprinzip. Produkte bleiben so lange auf dem Markt, bis ein eindeutiger wissenschaftlicher Nachweis für ihre Schädlichkeit vorliegt. Erst dann darf ein Importverbot durch die EU zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern und der Umwelt verhängt werden. Problematisch am Nachsorgeprinzip ist die Tatsache, dass wissenschaftliche Eindeutigkeit oftmals erst durch aufwendige Langzeitstudien erreicht wird. So lange tragen Verbraucherinnen und Verbraucher die Risiken.
Investorenrechte sind mehr wert als Arbeitnehmerrechte
Der Parteikonventsbeschluss fordert, dass die Einhaltung von Arbeits- und Sozialstandards in Konfliktfällen genauso wirkungsvoll sichergestellt sein muss wie die Einhaltung anderer Regeln des Abkommens. Das ist aber bei CETA keineswegs der Fall, denn Eigentumsverletzungen können von privaten Unternehmen bzw. Investoren vor dem Tribunal eingeklagt werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Gewerkschaften hingegen wird bei Verletzungen ihrer Rechte diese Möglichkeit nicht eingeräumt. Selbst der zwischenstaatliche Streitschlichtungsmechanismus wird im Arbeitnehmerkapitel bei CETA für nicht anwendbar erklärt. Während Investoren harte Klagerechte zugesprochen bekommen, wird bei Meinungsverschiedenheiten der Staaten über Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern „eine einvernehmliche Lösung angestrebt“. Daran wird der unterschiedliche Stellenwert von Investoren- und Arbeitnehmerrechten deutlich.
Die Daseinsvorsorge ist nicht abgesichert
Durch die verpflichtende Marktöffnung in CETA müssen öffentliche Dienstleistungen ausgeschrieben werden. Es gibt also im Grundsatz eine allgemeine Liberalisierungspflicht. Alle Dienstleistungen, die nicht unter diese Ausschreibungspflicht fallen, sind in einer so genannten Negativliste festgehalten. Von der Liberalisierungspflicht sind zukünftige Dienstleistungen betroffen, aber auch bereits bestehende Dienstleistungen sind nicht abgesichert, soweit sie nicht auf der Negativliste erscheinen.
Der Schutz der Daseinsvorsorge ist unzureichend. Er wird durch vielgestaltige und komplexe Vorschriften sowohl im Vertragstext als auch im Anhang versucht. Im Grunde besteht das Abkommen zu weiten Teilen aus Ausnahmen, die unpräzise formuliert sind und Lücken aufweisen. Dies gilt beispielsweise für die Energieversorgung im Rahmen kommunaler Stadtwerke. Sie kann nach dem bestehenden Vertragstext als unzulässig eingestuft werden. Damit wird die staatliche Verantwortung, grundlegende öffentliche Dienstleistungen bereitzustellen, in Frage gestellt.
Der Vertrag trägt den anstehenden Umwälzungen durch die Digitalisierung keine Rechnung. So gewinnen Intelligente Netze (Smart Grids) in der netzgebundenen Daseinsvorsorge immer mehr an Bedeutung. Ähnlich wie in anderen Bereichen (Hotels, Flugreisen etc.) drängen sich neue Anbieter zwischen Kunden und Produzenten. Der Vertrag enthält dazu keine Schutzvorkehrungen und -mechanismen. Im Vergaberecht wird es Rückwirkungen auf die interkommunale Zusammenarbeit und auf die soziale und ökologische Vergabe geben.
Durch CETA wird die kommunale Daseinsvorsorge und Demokratie weiter in die Defensive gedrängt. Regeln und Vorkehrungen, die über den Defensivcharakter hinaus ausdrücklich auf eine Stärkung und einen Ausbau der öffentlichen Daseinsvorsorge in kommunaler Selbstverwaltung ausgerichtet sind, fehlen. Belange der kommunalen Demokratie finden in CETA keine weiterführende Berücksichtigung.
Neoliberale Nebenverfassung ohne realistische Ausstiegsmöglichkeit
Entgegen der Forderung des Parteikonvents gibt es keine Regelung, die eine Korrektur von unerwünschten Fehlentwicklungen und Kündigung ermöglicht. Hierzu wären Teilkündigungsklauseln von einzelnen Regelungsbereichen und eine schnell wirksame Kündigungsklausel erforderlich.
Die in CETA verankerte Kündigungsklausel genügt diesen Anforderungen nicht. Bei einer Kündigung von CETA würde das Investitionsschutzkapitel weitere zwanzig Jahre nachwirken. Damit bleibt für Investoren das Recht bestehen, Schadensersatzansprüche einzuklagen. Die faktisch und rechtlich erschwerte Kündigung bedeutet eine konstitutionelle Festschreibung marktradikaler Politik mit dem Ziel der „marktkonformen Demokratie“. Eine andere Politik im Sinne eines ökologisch-sozialen Umbaus der Gesellschaft wird so massiv erschwert. Demokratie setzt die Veränderbarkeit von Normen voraus, damit neue Mehrheiten auch die Politik umsetzen können, für die sie gewählt wurden. CETA folgt dem neoliberalen Paradigma, nach dem die Entfesselung der Marktkräfte für Prosperität sorgt. So wird ein Politikwechsel zu sozialer Gerechtigkeit und wirtschaftliche Vernunft erschwert.
Das Gutachten sowie ein Musterantrag kann unter asjnrw.de heruntergeladen werden.
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