Das Amtsgericht Bochum hat am 24.06.2011 eine günstige Entscheidung für alle getroffen, die auf ihrem Uhrengehäuse vermerkt haben "wasserdicht bis 30 m".
Damit folgt das Amtsgericht Bochum dem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 18.01.2007 Aktenzeichen 2-3 O 295/06, wonach ein durchschnittlicher Kunde bei dem Erwerb einer hochpreisige Uhr mit dem Aufdruck "30 m wasserdicht" zutreffender weise davon ausgehen kann, dass diese wenigstens beim Schwimmen für längere Zeit bedenkenlos getragen werden kann.
Dem Urteil liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass der Kläger bei der Firma Breitling eine Uhr im Wert von 4.600,00 € gekauft hat. Etwa ein bis zwei Tage nach dem Erwerb behielt der Kläger diese am Handgelenk, als er duschen ging. Unmittelbar nach dem Duschen musste er feststellen, dass die Uhr stehen geblieben war.
Am darauf folgenden Tag begab sich der Kläger mit dem Uhr zu dem Verkäufer. Nach der Rüge wurde die Uhr zum Hersteller eingesandt.
Der Hersteller wiederum führte aus, dass dieses Modell nicht für die Benutzung im Wasser bestimmt sei. Der angegebene Dichtigkeitswert gelte nur als Schutz gegen Staub und Wasserspritzer. Schäden, die durch Feuchtigkeit hervorgerufen werden, seien nicht von der Garantie abgedeckt.
Dies sah jedoch das Amtsgericht Bochum, dem Landgericht Frankfurt folgend, anders. Unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB hat das Gericht den Aufdruck "30 m wasserdicht" als Beschaffenheitsmerkmalen verstanden und
dementsprechend einen Mangel an der Uhr angenommen, weil diese von einer solchen Beschaffenheit weit entfernt gewesen sei.
Auch wenn in der Gebrauchsanweisung der Begriff Dichtheitsgrad auftaucht, so sei dem durchschnittlichen Kunden nicht ohne weiteres erschlossen, was eigentlich gemeint ist.
Rechtlich gesehen hat der Käufer bei mangelhafter Ware einen Anspruch auf Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung oder einer Nachbesserung. Einen Anspruch auf Schadensersatz oder Rücktritt gibt es nur dann, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt (grds 2 erfolglose Versuche) oder diese unzumutbar ist. Gleiches gilt dann, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches oder des Rücktritts rechtfertigen (§§ 440 i.V.m. 281 Abs. 2, 323 Abs. 2).
Daniel Ennever, 05.09.2012
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