Zukünftig sind für die Festsetzung der Unterkunftskosten für Hartz IV die Richtlinien des Wohnraumförderungsgesetzes maßgeblich. Das bedeutet, dass für einen Singlehaushalt eine Wohnraumgröße von 50 m² und für jede weitere Person von 15 m² angemessen ist.
Dies entschied das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 16.05.2012 (Aktenzeichen: B 4 AS 109/11). Das Gericht hat die Unterkunftskosten in NRW als zu niedrig bemessen angesehen.
Allen Betroffenen ist es nun möglich, rückwirkend Überprüfungsanträge zu stellen. Die Überprüfung kann rückwirkend bis zum 1. Januar 2010 erfolgen. Der Überprüfungsantrag kann zur Folge haben, dass die Agenturen alle rechtswidrig gekürzten Mieten, Betriebskosten und Heizkosten nachzahlen müssen! Gleiches gilt für Umzug und Renovierung.
Von dieser Entscheidung sind auch die Bezieher von Grundsicherung oder Sozialhilfe betroffen. Es ist anzuraten, dass auch sie Überprüfungsanträge stellen, damit die Differenz zwischen tatsächlichen und zu wenig gezahlten Unterkunftskosten nachgezahlt wird.
Bisweilen ist bekannt, dass bereits ausgestellte Bescheide und entstandene Ansprüche nur schleppend durch das Jobcenter korrigiert bzw. ausgezahlt werden. Es ist deshalb allen anzuraten, selbst tätig zu werden und einen Überprüfungsantrag zu stellen.
Daniel Ennever, 10.07.2012
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